Allgemeine Geschäftsbedingungen der Global Drinks Partnership GmbH (GDP) 


I. Geltungsbereich, Schriftform, Änderung, anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit 

1. Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung durch FEVER-TREE GMBH gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. 2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB durch gesonderte Vereinbarung oder der im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB erfasst lediglich die Lieferung oder Leistungserbringung, auf welche sich die gesonderte Vereinbarung bezieht. Zu Änderungen durch gesonderte Vereinbarung sind die Mitarbeiter von FEVER-TREE GMBH nicht bevollmächtigt. Eine solche Vereinbarung kann nur mit der Geschäftsführung von FEVER-TREE GMBH selbst geschlossen werden. Eine generelle Änderung oder Ergänzung dieser AGB durch FEVER-TREE GMBH wird mit ihrer besonderen Bekanntgabe gegenüber dem Kunden auch in Bezug auf laufende Vertragsverhältnisse wirksam, wenn der Kunde dem nicht innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe widerspricht. 

3. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und FEVER-TREE GMBH einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, sind der Kunde und FEVER-TREE GMBH an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke zur Schaffung einer wirksamen Regelung verpflichtet, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, am nächsten kommt.

 II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Rat, Auskunft und Leistungserbringung durch Dritte 

1. Angebote von FEVER-TREE GMBH sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Kunden gelten nicht vor einer Auftragsbestätigung durch FEVER-TREE GMBH, die auch mündlich erfolgen kann, als angenommen, es sei denn, dass FEVER-TREE GMBH durch Tätigwerden auf Grund entsprechenden Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist. 

2. Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung durch FEVER-TREE GMBH. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht FEVER-TREE GMBH das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. 

3. Die Vorgabe des Vertriebsweges sowie dessen nachträgliche Änderung ist Sache von FEVER-TREE GMBH. 

4. Ohne das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung umfassen erteilte Aufträge nicht die Verpflichtung von FEVER-TREE GMBH zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen. Soweit FEVER-TREE GMBH solche Stellungnahmen dennoch abgibt, sind diese als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Der Kunde ist im Übrigen verpflichtet, bei mündlichen Stellungnahmen, die für ihn von erheblicher Bedeutung sind oder als Grundlage für wesentliche Entscheidungen dienen sollen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Stellungnahme nicht berufen, es sei denn, FEVER-TREE GMBH wäre im Einzelfall und auf Grund des erteilten Auftrages zu einer solchen Stellungnahme verpflichtet und hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Stellungnahme abgegeben.

 5. FEVER-TREE GMBH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder sonst geeignet erscheinender Dritter zu bedienen. 

III. Rechnung, Vergütung, Preiserhöhung, Vorschuss, Kostenvoranschlag 

1. Rechnungen von FEVER-TREE GMBH sind innerhalb 5 Tagen ab deren Zugang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum jeweiligen Monatsende oder sonst vereinbarten Ende einer Zeitperiode fällig. Preise ergeben sich mangels abweichender Vereinbarung aus den jeweils gültigen Preislisten von FEVER-TREE GMBH und verstehen sich grundsätzlich netto, also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.

 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zahlungsanspruch von FEVER-TREE GMBH für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Preis/Honorar umfasst werden, sind gesondert zu vergüten. 

3. Die angemessene Erhöhung der Preise durch FEVER-TREE GMBH bleibt für den Fall vorbehalten, dass geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und von FEVER-TREE GMBH zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags geändert werden und sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für FEVER-TREE GMBH hierdurch erhöht. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen bleiben Preiserhöhungen auch wegen steigender Personal- oder Materialkosten vorbehalten. Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung eines Festpreises. Preiserhöhungen werden bei Bekanntgabe gegenüber dem Kunden unter Angabe von Einzelheiten begründet. 

4. FEVER-TREE GMBH ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen, die innerhalb einer Woche ab der Bekanntgabe des Verlangens zur Zahlung fällig werden. Vorschüsse können auch für nicht in sich abgeschlossene Teile einer Lieferung oder Leistung verlangt werden. 5. Kostenvoranschläge von FEVER-TREE GMBH sind unverbindlich. FEVER-TREE GMBH wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein wesentliches Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.

 IV. Termine, Nachfrist, Abnahme, Mängelrügen und Nacherfüllung 

1. Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden von FEVER-TREE GMBH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gründen sich von FEVER-TREE GMBH mitgeteilte Termine und Fristen auf eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Kunden. Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Kunden hinausgeschoben. 

2. Versäumt FEVER-TREE GMBH verbindliche Termine oder Fristen für die Lieferung oder sonstige Leistung, hat der Kunde FEVER-TREE GMBH eine Frist zur Nachlieferung oder -leistung von zwei Wochen einzuräumen. Die Nachfrist hat aber nicht länger zu sein, als die ursprünglich zur Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmte Frist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. 

3. FEVER-TREE GMBH kann jeden in sich abgeschlossenen Teil einer zu erbringenden Leistung gesondert zur Abnahme vorlegen.

 4. Der Kunde hat Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung schriftlich gegenüber FEVER-TREE GMBH anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so verbleibt es für die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge bei der gesetzlichen Regelung des § 377 HGB. Erbringt FEVER-TREE GMBH gegenüber einem solchen Kunden eine Dienst- oder Werkleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung sofort, längstens aber innerhalb von einer Woche ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich gegenüber FEVER-TREE GMBH anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt anderenfalls und wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für alle Kunden gilt gleicher Maßen: Zeigen sich später Mängel an einem Liefergegenstand oder dem Ergebnis einer sonstigen Leistung, so sind diese innerhalb von vier Wochen ab ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber FEVER-TREE GMBH anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis auch wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen.

 5. Ist die Lieferung oder sonstige Leistung von FEVER-TREE GMBH nicht mangelfrei, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. FEVER-TREE GMBH ist berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung ist die Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat FEVER-TREE GMBH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. 

V. Haftung für Mängel, Verjährungsfristen, sonstiger Schaden und Garantie

 1. Rechte des Kunden wegen Mängeln an Liefergegenständen auf Nacherfüllung, Schadensund Aufwendungsersatz (§ 437 BGB) oder wegen Mängeln an den Ergebnissen einer sonstigen Leistung auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 BGB) verjähren (abweichend von § 438 und § 634a BGB) in einem Jahr. Dies gilt in folgenden Fällen nicht: Wenn FEVER-TREE GMBH den Mangel arglistig verschwiegen hat; wenn die Lieferung von FEVER-TREE GMBH ein Bauwerk ist; wenn der Liefergegenstand gemäß seiner üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wird und einen Mangel dort verursacht; wenn die sonstige Leistung von FEVER-TREE GMBH ein Bauwerk oder ein Werk darstellt, dessen Erfolg in einer Planungs- oder Überwachungsleistung für ein Bauwerk besteht; wenn FEVER-TREE GMBH eine Garantie für die Beschaffenheit einer sonstigen Leistung übernommen hat; wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Auch dem Kunden als Verbraucher gegenüber ist die Verjährung der genannten Ansprüche wegen Mängeln an sonstigen Leistungen aber auf ein Jahr verkürzt, wenn die Leistung von FEVER-TREE GMBH weder in der Lieferung einer beweglichen Sache noch einer von FEVER-TREE GMBH herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache besteht. Bei der Lieferung einer gebrauchten beweglichen Sache übernimmt FEVER-TREE GMBH keinerlei Haftung für Mängel. Ist der Kunde ein Verbraucher, verjähren seine genannten Ansprüche wegen Mängeln der gebrauchten beweglichen Sache in einem Jahr. 

2. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden gesetzlichen Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt. 

3. Soweit FEVER-TREE GMBH bezüglich eines Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung eine Garantie abgegeben hat, haftet FEVER-TREE GMBH auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Eigenschaft, Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand oder Leistungsergebnis selbst eintreten, haftet FEVER-TREE GMBH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist. 

VI. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerungsrecht und Abtretungsverbot 

1. Für den Kunden ist die Aufrechnung mit Forderungen von FEVER-TREE GMBH nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen FEVER-TREE GMBH, die Fortsetzung der Tätigkeit bzw. die Belieferung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

 3. Die Übertragung von Forderungen des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung von FEVER-TREE GMBH.

 VII. Abwicklung von Verträgen, Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch 

Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat FEVER-TREE GMBH Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. FEVER-TREE GMBH kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Kunden ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende Vergütung wesentlich niedriger ist als die von FEVER-TREE GMBH bestimmte Pauschale. 

VIII. Getränkebezug 

1. Eine mit FEVER-TREE GMBH vereinbarte Getränkebezugsverpflichtung umfasst sowohl den Bezug von Getränken für den Gastronomiebetrieb des Kunden wie auch für sonstige Tätigkeiten, die zu dem Gastronomiebetrieb in räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, insbesondere Straßenfeste oder sonstige auswärtige Veranstaltungen.

 2. Der Kunde hat Getränke aus dem Sortiment von FEVER-TREE GMBH, zu deren Bezug er sich verpflichtet hat, ausschließlich nach Weisung von FEVER-TREE GMBH, regelmäßig von einem von FEVER-TREE GMBH beauftragten Getränkefachgroßhändler zu beziehen. 

3. Der Kunde ist verpflichtet, als Nachweis für den dauerhaft erfolgenden Ausschank der Vertragsware von FEVER-TREE GMBH eine jährliche Absatzmeldung über die von FEVER-TREE GMBH vertriebenen Marken innerhalb der ersten vier Wochen eines neuen Kalenderjahres unaufgefordert einzureichen. Darüber hinaus ist FEVER-TREE GMBH jederzeit berechtigt, Absatzmeldungen über die von den Kunden bestellte Vertragsware bei den liefernden Getränkefachgroßhändler einzuholen. 

4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von FEVER-TREE GMBH bezogenen Getränke umzufüllen, die Etikettierung zu verändern oder in anderen Behältnissen zu verkaufen. 5. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Ziffer VIII. hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,00 für jeden Einzelfall unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von FEVER-TREE GMBH bleiben unberührt, verwirkte Vertragsstrafen werden aber auf etwaige Schadensersatzansprüche in voller Höhe angerechnet.

 IX. Urheberrecht und Vertraulichkeit

 1. FEVER-TREE GMBH behält sich Urheberrechte an Liefergegenständen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor. 

2. FEVER-TREE GMBH überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur insoweit auf den Kunden über, wie dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.

 X. Haftung und höhere Gewalt 

1. Für die Haftung von FEVER-TREE GMBH hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen gilt: FEVER-TREE GMBH haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist von FEVER-TREE GMBH, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von FEVER-TREE GMBH beruhen. FEVER-TREE GMBH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). FEVER-TREE GMBH haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet FEVER-TREE GMBH im Übrigen nicht. Hat FEVER-TREE GMBH das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung von FEVER-TREE GMBH der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt FEVER-TREE GMBH bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein. Soweit die Haftung von FEVER-TREE GMBH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FEVER-TREE GMBH. 

2. Sofern der erteilte Auftrag mit besonderen Risiken in Bezug auf die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit oder der Gefahr des Eintritts besonders hoher Vermögensschäden behaftet ist, hat der Kunde FEVER-TREE GMBH hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.

3. Bei der Höhe des von FEVER-TREE GMBH oder dem Kunden etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen. 

4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Kunden und FEVER-TREE GMBH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Der Kunde und FEVER-TREE GMBH werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 1. Erfüllungsort ist der Sitz von FEVER-TREE GMBH. 

2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für Klagen der Sitz von FEVER-TREE GMBH.

 3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand ebenfalls derjenige von FEVER-TREE GMBH vereinbart 

 

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